Aktuelles von Falk-Immobilien
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Neue Auszeichnung!
Kerstin Falk Immobilien wurde durch die deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien in den Punkten SERVICE, TRANSPARENZ und REGIONALES ENGAGEMENT geprüft und mit dem nachstehenden Siegel ausgezeichnet. Ich freue mich sehr darüber!
Fortbildungspflicht nach §15b MaBV bereits erfüllt!

Premium Partner 2021
Ausgezeichnet für gute Zusammenarbeit und Branchenerfahrung! Vielen Dank!
Sponsoring für das neue Gemeindefahrzeug



„TOP Makler“ Auszeichnung
Hohe Auszeichnung für Kerstin Falk Immobilien im Rhein-Neckar-Kreis! Das renommierte, für transparente und fundierte Verbrauchertests bekannte Testunternehmen CHIP hat jetzt Kerstin Falk Immobilien im Rhein-Neckar-Kreis mit dem CHIP Top-Makler Zertifikat ausgezeichnet. Erstmals wurde diese wichtige Auszeichnung auf der Basis einer neuen bundesweiten Leistungsmessung aller Makler erhoben, die auf den führenden Immobilienplattformen Häuser und Wohnungen zum Verkauf anbieten. Kerstin Falk Immobilien: „Ich freue mich, dass ich von CHIP mit dem renommierten Zertifikat als Top-Makler ausgezeichnet wurde. Hiermit wird meine Arbeit als leistungsstarkes Maklerbüro im Rhein-Neckar-Kreis gewürdigt. Ich bin hochmotiviert, meinen Haus- und Wohnungsverkäufern auch künftig bestmögliche Leistungen hinsichtlich Verkaufspreis, Verkaufsdauer und hoher Qualität meiner Exposés anzubieten.“
Auszeichnung Premium Partner
Auch dieses Jahr wurde Kerstin Falk Immobilien als Premium Partner für langjährige Erfahrung, herausragende Leistungen und hohe Qualität im Kundenservice ausgezeichnet. Ein herzliches Dankeschön an alle meine lieben Kunden!
7 Jahre Kerstin Falk Immobilien








Falk Immobilien spendet die Getränke für das Ferienprogramm 2020 im Freibad Brühl

Was soll ich sagen? Ich bin BEGEISTERT! 🥰
Hier sind der Kreativität wirklich kaum Grenzen gesetzt und das Team des Kunstfördervereins „Friends of Art“, allen voran Michael Fuchs, ist voller Energie und guter Laune und freut sich auf die kommende Zeit. 👩🎨
Ich wünsche allen Kindern und den fleißigen Helfern, die zur Durchführung der tollen Sache beitragen, viel Spaß und vor allen Dingen gutes Wetter! ☀️🍀☀️
Spendenübergabe Teil II

Spendenübergabe Teil I
Am 13.12.19 haben die ersten Spenden das Haus verlassen 😇
Dieses Jahr unterstützt Kerstin Falk Immobilien 2 Initiativen für Wohnungs- und Obdachlose. Die erste Spende ging an den Verein HEAVENS Fighter e.v für die Weihnachtsfeier am 21.12. beim TV Rheinau. Dort werden die Sachen bei einem leckeren Essen und einem kurzweiligen Programm an Bedürftige verschenkt
Fortbildung
Wir kommen der Fortbildungspflicht für Makler selbstverständlich nach und halten uns für unsere Kunden gerne auf dem neuesten Stand! Gestern zum Thema „Geldwäsche“.
Ehrensache! Tolle Projekte werden immer gerne unterstützt!
Die Comeniusschule in Schwetzingen bat um finanzielle Hilfe für die Anschaffung von Sinneswahrnehmungstafeln.
Das habe ich natürlich gerne unterstützt!
Ich wünsche den Schülern viel Spaß im Umgang mit den neuen Anreizen.
Eröffnung der neuen Geschäftsräume
Seit Mai befindet sich unser Büro im Herzen von Brühl in der Mannheimer Straße 24. Wir freuen uns darauf Sie dort persönlich begrüßen zu dürfen!
Vereinsleben Brühl
Vereinsunterstützung wurde in diesem Jahr groß geschrieben: hier die Trikots für die erfolgreichen Männer des SKC Kegelclub Brühl. Wir wünschen weiterhin „gut Holz“!
Guter Rat rund ums Gewerbe
Bei Gewerbemietverträgen gelten andere Regeln als bei der Anmietung von Privatwohnungen / Antworten auf die wichtigsten Fragen
Unterliegen Gewerbemietverträge dem normalen Mietrecht?
Private Wohnungsmieter genießen eine Reihe gesetzlicher Schutzrechte. So dürfen die Eigentümer die Miete nicht nach Belieben erhöhen. Bei Gewerbemietverträgen gelten andere Regeln. Dort ist praktisch alles frei aushandelbar. Deshalb sollten Mieter vor dem Vertragsabschluss alle wesentlichen Details schriftlich festhalten. Dazu sollten neben der Mieterhöhung auch die entstehenden Nebenkosten, die Lage und Nutzung aller Räume, die Dauer des Vertrages nebst der Optionen für eine Verlängerung oder Kündigung sowie das Prozedere bei Mieterhöhungen schriftlich festgehalten werden. Dauert das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr, ist eine schriftliche Vereinbarung vorgeschrieben.
Was gilt denn als Gewerbeimmobilie?
Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch recht einfach. Gewerberäume sind all jene, die ihrem Zweck nach geschäftlich genutzt werden. Büros, Einzelhandelsflächen oder Läger und Fabrikhallen sind typische Beispiele dafür.
Darf man die eigene Wohnung für Geschäftszwecke nutzen?
Viele Gründer, insbesondere in Dienstleistungssparten arbeiten erst einmal von zuhause aus. Dann wird die Wohnung teilgewerblich genutzt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Vermieter dies nicht dulden muss. In der Regel sei dies aber kein Problem, erläutert der Osnabrücker Fachanwalt Werner Dillerup. „Eine teilgewerbliche Nutzung ist meist möglich, sofern der Mieter max. 50 Prozent der Fläche für berufliche Zwecke nutzt“, sagt der Jurist.
Wie werden Mieterhöhungen gestaltet?
Wie die Höhe der Miete selbst müssen beide Seiten auch das Prozedere etwaiger Mieterhöhungen aushandeln. Es gibt in der Praxis verschiedene Varianten dafür. Häufig werden Staffelmietverträge abgeschlossen. Dann steigt die Miete in bestimmten Abständen, etwa jährlich um einen festgelegten Betrag. Eine andere Form ist die Indexmiete, bei der sich die Steigerung an einem Indikator wie zum Beispiel der allgemeinen Teuerungsrate orientiert. In manchen Fällen richten sich die Aufschläge teilweise am erzielten Umsatz des Unternehmens. „Definieren Sie den Umsatz im Gewerbemietvertrag genau, um Streitigkeiten zu vermeiden“, rät die Handelskammer Hamburg.
Kommen Gewerbetreibende aus einem Mietvertrag heraus, wenn das Geschäft schlechter läuft als erhofft?
Ein Sonderkündigungsrecht kann für den Fall ausgehandelt werden, das sich ein Geschäft wirtschaftlich nicht trägt. Dies sein mitunter auch für den Vermieter sinnvoll, sagt Anwalt Dillerup, weil damit zum Beispiel längere Mietausfälle ausbleiben. Ansonsten gelten die vertraglich festgelegte Mietdauer und die vereinbarte Kündigungsfrist. Im schlimmsten Fall, wenn ein Unternehmer aus den Räumen heraus will und keinen vom Vermieter akzeptierten Nachmieter findet, wird die Miete dann auch ohne Nutzung bis Vertragsende fällig.
Auf welche Details sollten Mieter besonders achten?
Dillerup rät hier insbesondere zu einem genauen Blick auf die vertraglich festgelegten Nebenkosten, wie Wasser, Wärme oder Strom. Dazu kommen je nach Gebäude unterschiedliche Aufwendungen, etwa für den Erhalt des Gebäudes, einen Sicherheitsdienst oder Verwaltungskosten. Sie werden anteilig entweder pro Quadratmeter, pro Kopf oder pauschal abgerechnet. Die Höhe ist frei aushandelbar. „Mieter sollten immer prüfen, ob eine Beteiligung für sie von Nutzen ist“, meint Dillerup.
Lässt sich verhindern, dass Konkurrenten gleich nebenan ihr Geschäft eröffnen?
Es gibt auch ohne besondere vertragliche Regelung einen Konkurrenzschutz bei Gewerbemietverträgen. Der Vermieter sei dazu verpflichtet, stellt das Bundeswirtschaftsministerium klar, keine anderen Geschäftsräume auf dem gleichen Grundstück oder dem Nachbargrundstück an Konkurrenzunternehmen zu vermieten. „Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, den Mietzweck möglichst genau zu beschreiben“, empfiehlt das Ministerium.
Quelle Schwetzingen Zeitung vom 25.09.2015 von Korrespondenten Hannes Koch