Wichtige Informationen zur Mietkaution
Höhe der Kaution
Eine Mietkaution ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wohl aber ihre Maximalhöhe: Drei Nettokaltmieten. Wer mehr verlangt, muss mit Rückzahlungsforderungen rechnen.
Ausnahme: Hat der Vermieter die Wohnung für den Mieter behindertengerecht umgebaut. Denn der Rückbau nach Auszug kostet dann mehr als die drei Mieten. Ratenzahlung der Kaution kann im Mietvertrag übrigens nicht ausgeschlossen werden.
Separat anlegen
Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietkaution separat von seinem Privatvermögen zinsbringend anzulegen, die Zinsen stehen dem Mieter zu. Ein Kautionskonto darf maximal eine Kündigungsfrist von drei Monaten haben, wenn die Wohnung auch eine Kündigungsfrist von drei Monaten hat.
Neben einem Kautionskonto (niedrige Zinsen) sind mögliche Anlageformen ein Sparbuch mit Sperrvermerk (niedrige Zinsen) oder das Anlegen auf einem besser verzinsten Tagesgeldkonto als Treuhandkonto, bei dem der Mieter Inhaber ist und der Vermieter Zugriff hat.
Rückzahlungsfrist
Eine feste gesetzliche Rückzahlungsfrist gibt es nicht. Bei normalem Auszug aus einer Mietwohnung soll der Vermieter nach spätestens sechs Monaten erstatten. Sind im Übergabeprotokoll keine Mängel oder Schäden vermerkt, muss die Kaution sofort inklusive Zinsen ausgezahlt werden.
Liegen Mängel vor, kann man sich zwischen drei und neun Monaten Zeit lassen, bis die Mängel behoben sind und die Kosten dafür mit der Kaution verrechnet, bevor der Rest ausgezahlt wird.
Berechtigte Gründe für das Zurückhalten der Kaution
Bei noch ausstehender Betriebskostenabrechnung, Mietrückständen und natürlich Schäden darf die Kaution zunächst einbehalten werden. Bei den Betriebskosten muss sich der Vermieter dabei an den Zahlen der Vorjahre orientieren und darf nicht alles einbehalten.
Ein „Abwohnen“ der Kaution (keine Mietzahlung in den letzten drei Monaten) ist übrigens unzulässig. Normale Verschleißmängel dürfen nicht mit der Kaution ausgeglichen werden.
Quelle: Immobilien Telegramm